Auf dem Weg zum Scoping
Bei notwendiger Bestandserhebungen zwei Jahre verschenkt!
Schon im vergangenen Juli hatte sich die WSD Ost zur der von BaL, BUND und NABU geforderten und schließlich auch von der Planfeststellungsbehörde in Magdeburg empfohlenen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und der Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplans (LPB), wenn auch widerstrebend, bereiterklärt, da die Kanal-Sanierung ja als Unterhaltungs- und nicht als Erweiterungsmaßnahme gilt, die keiner Planfeststellung, welche den Einsatz dieser Instrumente zwingend vorschriebe, bedürfe. − In derselben 17. Forumssitzung am 6.7.09 hatte Amtsleiter Scholz als notwendigen Vorgriff auf eine umfassende floristische Kartierung auch die baldige Erfassung der überhängenden Baumkronen entlang der Ufer in Aussicht gestellt. − Dazu im folgenden mehr.
Auf der Sitzung der Lösungssondierungsgruppe „Gutachten und Planwerke“ am letzten Montag (25.1.) sollten nun „Inhalte, Ziele und Schnittstellen der angeschobenen und teilweise beauftragten Gutachten, Kartierungen und Planwerke für den Landwehrkanal besprochen werden“, doch − wie gesagt − angeschoben und beauftragt ist in dieser Richtung mit Ausnahme der Fortschreibung und Aktualisierung des Großen denkmalpflegerischen Gutachtens (GgG) von Bappert/Geyer/Wenzel (1990f.) noch nichts (wenngleich die erwähnte Kartierung der überhängenden Bäume zwischendurch auch schon mal für bereits durchgeführt erklärt wurde. − Dazu unten noch mehr!).
Fürs GgG-Update sollte ein detaillierter Fragenkatalog ursprünglich schon nach der Sommerpause 2008 vorgelegt werden, war sodann − in angereicherter Form − für Anfang 2009 angekündigt [siehe auch hier und hier], wurde aber auch in der letzten Forumssitzung am 23.11.09 nicht vorgelegt, dafür aber, weil nun, wie berichtet, das WSA, also der Bund, vier Fünftel der Kosten trägt, seinen Autoren endlich der Auftrag erteilt.
Naturschutzverbände fehlen
Weil natürlich gebetsmühlenartig Finanzierungsfragen ins Feld geführt werden, hatten wir auch unter diesem und nicht nur dem fachlichen Aspekt die Einbeziehung der BfG auf dem Wege der Amtshilfe beharrlich gefordert und freuten uns nun, mit Detlef Wahl und Karin Karras gleich zwei ihrer VertreterInnen vom Referat für Vegetationskunde und Landschaftspflege auf genannter Sitzung begrüßen zu können. − Das Fernbleiben der eigens eingeladenen Forumsmitglieder von gleich allen drei Naturschutzverbänden, BUND, NABU und Grüne Liga, die im Rahmen der vorgeschriebenen Verbändebeteiligung an PFV mit diesen Instrumenten über einige Erfahrung verfügen, musste demgegenüber sehr enttäuschen.
Von bezirklicher Seite war nur die Vertreterin von F’hain-Kreuzberg erschienen, von Senatens zeigte sich niemand. Dabei hätte uns bspw. interessiert, ob nunmehr, da ja vorgegangen wird, als ob es sich um ein PFV handele, z.B. die laut Dr. Gödde, Referatsleiter Landschaftsplanung und Naturschutz bei SenStadt, separat betriebenen Untersuchungen zum Biotopverbund, wovon Derk Ehlert, Wildtierbeauftragter von SenStadt, in der 4. Sitzung des AK Naturhaushalt und Landschaftsbild am 4.7.08 berichtet hatte, nunmehr „eingespeist“ werden können.
UVS und LPB
So blieben die TeilnehmerInnen zunächst auf den Fachvortrag der Vertreterin der Planfestellungsbehörde Magdeburg, Astrid Swieter, verwiesen, die auch schon in der zweiten Forumssitzung am 10.12.07 über das PFV im allgemeinen referiert hatte und nun den rechtlichen Hintergrund dieser Planungsinstrumente erläuterte. Obschon es im konkreten Fall nur um eine Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme gehe, liefere die UVS eine nützliche und zuverlässige Entscheidungsgrundlage innerhalb des Mediationsverfahrens, während die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entfalle. Normalerweise bildet die UVS deren Grundlage, indem sie einerseits die ökologische Ausgangssituation ermittelt, andererseits das Vorhaben einschließlich der technischen Verfahren sowie dessen Auswirkungen auf die Schutzgüter beschreibt und bewertet. Als Schutzgüter gelten
- Menschen einschließlich ihrer Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
- Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
- die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern. (§ 2 Abs.1 UVPG)
Bis zur UVS sieht nach Paragraph 5 des UVPG fünf Schritte vor:
- Bestandserfassung zur Vorbereitung des sog. Scoping-Termins
- Erarbeitung von technischen Lösungen
- Erstellung einer Tischvorlage für den Scoping-Termin, die den Untersuchungsrahmen umreißen soll (Abgrenzung des Untersuchungsgebiets, Definition des schutzgutbezogenen Untersuchungsrahmens sowie Festlegung des Umfangs der ergänzenden Untersuchungen und Unterlagen)
- der eigentliche Scoping-Termin oder das „§5-Gespräch“ (wobei das Vorhaben z. B. auch im Hinblick auf die Vorgaben nach FFH und WRRL erörtert wird)
- Festlegung des Untersuchungsrahmens und Fertigung einer Niederschrift durch die Planfeststellungsbehörde.
Die UVS beschreibt und bewertet einerseits die Umwelt, andererseits das Vorhaben und seine Auswirkungen, liefert einerseits eine Status-quo-Prognose, also eine Beschreibung des Nullfalls, andererseits eine langfristige Prognose der zu erwartenden Umweltauswirkungen im Planungsfall und vor diesem Hintergrund dann dessen Gesamtbewertung. Insbesondere aber soll die UVS Hinweise auf Maßnahmen für eine Vermeidung bzw. Minderung der Umweltauswirkungen des Vorhabens bieten sowie für deren Ausgleich und Ersatz.
Der LPB (durchaus auch dann erstellt, wenn sich die Unterhaltung verändert hat bzw. eine Instandsetzung erst nach sehr langer Zeit erfolgt!) bewertet und beschreibt im Rekurs auf die UVU kurz die für die Bewertung von Naturhaushalt und Landschaftsbild relevanten Schutzgüter im Ist-Zustand, liefert dann eine detaillierte Konfliktanalyse und Eingriffsermittlung und gibt eine ebenso detaillierte Darstellung der möglichen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung negativer Umweltauswirkungen sowie jener zur Kompensation unvermeidlicher Beeinträchtigungen. Ferner gibt er Kriterien an die Hand, um die Maßnahmen von Eingriff und Kompensation zu vergleichen und nachvollziehbar zu bilanzieren. Rechtsverbindlich sei er jedoch nicht −, doch die Leiterin der AG LWK, Frau Dr. Ernst, versicherte sogleich, dass er für das WSA selbstverständlich verbindlich sei, sonst würde er gar nicht erst auf den Weg gebracht.
Erste Reaktionen und Anmerkungen
Mediator Kessen wandte ein, dass es eigentlich nicht angehen könne, dem Forum eine Unterlage zu servieren, sondern dass es an diesem sei, den Untersuchungsrahmen zu setzen, und hierauf gab es auch gleich unterschiedliche Wortmeldung, z.B.
- dass der Naturhaushalt gegenüber dem Landschaftsbild, der zweiten Säule der Eingriffsregelung, inklusive Sach- und Kulturgüter, also dem Denkmal, viel zu kurz käme, die Kulturgutbewertung jedoch längst erfolgt und ihre fachlich objektive Bewertung rechtlich verankert sei.
- dass die längst überfällige Kartierung der überhängenden Bäume unabhängig von der floristischen Gesamtkartierung durchzuführen sei, um die parallel zur UVS zu entwickelnde und umzusetzende technische Lösung darauf abzustimmen [s.u.].
Schnittstellen zum GgG-Update?
Wie vorher Prof. Geyer, verwies diesmal Theseus Bappert auf die Notwendigkeit der Verknüpfung mit den anderen floristisch-faunistischen Untersuchungen und der notwendigen Verschränkung von UVP und GgG bei der Erstellung des LPB, wogegen wir auf Grund der höchst unterschiedlichen Perspektiven und Schwerpunktsetzungen hier weit mehr Konfliktpotential als gemeinsame Schnittmengen sehen, auch im Hinblick auf die mittelfristig zu erstellenden ökologischen respektive denkmalpflegerischen Unterhaltungspläne.
Struktur und Timing der umweltrelevanten Planungen
Zur Präsentation der Leiterin der AG LWK, Frau Dr. Ernst
Vor dem Hintergrund der in gut zwei Jahren Mediation von den verschiedenen Fachleuten einerseits, von der WSV andererseits erbrachten Vorleistungen, unterbreitete Annette Ernst einen detaillierten Vorschlag zur Einbindung der UVS in den weiteren Planungsprozess [bitte Fotos anklicken!], welcher sich an jenem orientiert, der unter Federführung des WNA Magdeburg (Ina Behrends) inzwischen unter der Überschrift „Struktur und Ablauf der umweltrelevanten Planungen für die Kanalsanierung“ erarbeitet worden ist.
Vorbereitung des Scoping-Termins bis zur Festlegung der Untersuchungsinhalte
Die nächsten Schritte müssten der Vorbereitung des Scoping-Termins dienen, so dass er in ca. vier Monaten stattfinden könne. Die zentrale Aufgabe besteht in der Festlegung der Inhalte der Bestandserfassung und -bewertung, wobei Stadtökologie, der Lebensraum Wasser (WRRL) sowie Baum- und Artenschutz im Fokus stehen. [Im Hinblick auf den Biotopverbund darf die Erwähnung der FFH-Richtlinie nicht fehlen.] Die in Text- und Planform gegossenen Ergebnisse des Scopings soll ein Forumsbeschluss absegnen, damit im Anschluss daran der Vorhabenträger Gutachter bzw. Institutionen beauftragen könne, nicht zuletzt im Hinblick auf den zu erstellende Entwurf-HU (Haushaltsunterlage). Vordringlich soll das Baumkataster extern beauftragt werden, und dafür, wie prinzipiell für alle Gutachten, seien die Auftrags- und Auswahlkriterien gemeinsam festzulegen. Zu diesem Zweck wird die Bildung eines kleinen Experten-Teams angeregt, in das z. B. Frau Hähnel, bei SenGUV für Gewässerschutz zuständig, oder Derk Ehlert, Wildtierbeauftragter bei SenStadt, zu berufen vorgeschlagen wurde und in dem auch ein Vertreter für den Bereich Sach- und Kulturgüter nicht fehlen darf.
In Anlehnung an die 5 Schritte zur UVS vom Swieters-Vortrag (s.o.), der unter 1. und 2. die Bestandserfassung und sodann die Entwicklung technischer Lösungen auflistet, zitierte Frau Ernst aus dem BfG-Leitfaden für Umweltverträglichkeitsprüfung an Bundeswasserstraßen: „Auf der Grundlage der Vorhabensbeschreibung und geeigneter allgemein verfügbarer Informationen über den Planungsraum gemäß Anlage 2 sind die Vorhabenswirkungen nach Art sowie zeitlichem und räumlichem Ausmaß zu identifizieren und ihr Einfluss auf die Schutzgüter grob abzuschätzen. Dabei sind auch Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu beachten. Hieraus ist ein Vorschlag des vorläufigen Untersuchungsumfangs für die UVU in Text und Plan als Unterlage für das § 5-Gespräch zu erarbeiten. Mit diesem Arbeitsschritt kann der TdV einen geeigneten Fachgutachter oder eine geeignete Institution beauftragen.“
Problematik einer verfrühten Vorhabensbeschreibung
Dies unterstellt indessen eine bereits beschlossene Variante, deren messbare Umweltauswirkungen abgeprüft werden können −, und so stellte ein Anwohnervertreter denn auch sogleich die Frage, welche technische Lösungsvariante denn hier vorausgesetzt werde. Und selbst Mediator Kessen geht die Vorhabensbeschreibung um einiges zu schnell, und er erkennt im Kriterien-Katalog des Mediationsforums bereits einen weit umfänglicheren Untersuchungsrahmen für die Abschätzung von Varianten-Auswirkungen.
In der Abfolge der von Frau Ernst präsentierten Verfahrensschritte erfolgt die „Variantenuntersuchung unter Anwendung des Interessen- und Kriterienkatalogs des Mediationsverfahrens“ nämlich nach der Vorhabensbeschreibung (sowie der Erstellung der Entwurf-HU), d. h. aus dieser Sicht setzt die jeweilige Beurteilung der Auswirkungen verschiedener technischer Lösungsvarianten eine unabhängig von einer bestimmten Variante erfolgte Bestandserfassung voraus.
Als Ziel des Scopings wird dabei u.a. festgehalten: „Abstimmung einer klaren, verbindlichen Aussage über das weitere Vorgehen in den umweltrelevanten Planungen, die durch einen Beschluss des Mediationsforums mitgetragen werden kann. D.h. die Berücksichtigung aller umweltrelevanten Interessen des Mediationsforums soll in der Festlegung des Untersuchungsumfangs für die UVS aufgehen.“
Untersuchungsumfang und -tiefe
Diese Vorgaben aber machen deutlich, dass der Untersuchungsrahmen und -umfang so breit und tief gefasst und vom Forum beschlossen werden muss, dass die Auswirkungen eines Spektrums möglicher technischer Lösungsvarianten eingeschätzt werden können, zumal bislang bekanntlich nur auf 370 Metern eine temporäre Variante für die wasserseitige Sicherung der maroden Ufermauer zugleich auch als dauerhafte Komponente der eigentlichen Sanierung beschlossen [siehe auch hier]und (teilweise) umgesetzt wurde, für deren die Mauer betreffende Ausgestaltung bislang jedoch noch keinerlei konkrete Konzepte vorgestellt, geschweige erprobt worden sind. − In diesem Zusammenhang wurde indessen versichert, dass die Planfeststellungsbehörde dies keinesfalls restriktiv handhabe, sondern eher für mehr statt weniger Untersuchungen plädiere.
Floristische Kartierung, Baumkataster und Erfassung der überhängenden Bäume
Erfahrungsgemäß braucht die Erstellung einer UVS Zeit − wovon bekanntlich schon viel ungenutzt verflossen ist. Nach Auskunft der BfG-VerteterInnen aber müssen die Standards eingehalten, die Entscheidungen nachvollziehbar und belastbar sein, und das Mediationsverfahren zur „Zukunft des LWK“ sollte diese Chance eines konzeptgeleiteten Vorgehens nutzen. − Auf der Zeitschiene findet sich also in unserm Fall für den Abschluss der UVS die Station September 2012, für den LPB der Januar 2013.
Deshalb noch einmal zur Klarstellung: bis dahin kann mit der Fortsetzung der wasserseitigen Sicherung der Ufermauer schon aus Verkehrssicherungsgründen und um ihre weitere Schädigung zu verhindern, nicht gewartet werden. Damit aber hat die Kartierung der überhängenden Bäume (als Teilmenge der floristischen Baum- bzw. Vegetationskartierung), die, wie gesagt, seit nunmehr acht Monaten in Aussicht gestellt bzw. sogar schon für durchgeführt erklärt wurde, absoluten Vorrang!
Minderwertige Bäume?
Als Inhalt des Verfahrensschritts Baumkataster werden nun u.a. „Vitalität, Alter, Lebenserwartung“ der Bäume aufgezählt, was den Verdacht nahelegt, es solle hier eine Baumwertermittlung stattfinden, die alte kranke Bäume als minderwertiges Schutzgut und damit als nicht weiter zu berücksichtigende Fällkandidaten klassifiziert, wenn sie Baumaßnahmen im Wege stehen.
An dieser Stelle möchten wir, auch wenn’s vielleicht überflüssig erscheint, noch mal betonen, dass wir die Auffassung teilen, wonach die mutmaßliche Lebenserwartung eines Altbaumbestands bei der Ermittlung seines Werts − von seinen ökologischen Funktionen fürs (Klein)Klima, Lufthygiene, für Erholung, Naturerlebnis und -ästhetik und nicht zuletzt als Lebensraum eines enormen Artenspektrums − nur eine sehr nachrangige Rolle spielt. Und im Hinblick auf seinen Eigenwert bemühen wir hier gerne wieder die Analogie, dass wir auch alte Menschen nicht einschläfern, wenn die Erhaltung ihres Lebens Kosten verursacht.
Die BaL stehen für Sanierung ohne Fällung
Dies berührt auch den Kernbereich dessen, wofür BI und Verein Bäume am Landwehrkanal stehen: nämlich für eine ökologisch behutsame und nachhaltige Sanierung des LWK möglichst ohne jede Baumfällung. Wenn im Einzelfall ein etwa direkt auf der Krone der Mauer stehender Baum bei deren Sanierung fallen muss, wird die umfassende Einschätzung seines ökologischen, naturschutzfachlichen und kulturellen Werts in der oben beschriebenen Weise die Maßgabe für dessen Ausgleich liefern −, doch Leitvorstellung muss bei Planung wie wasserbaulicher Umsetzung tunlichst die Vermeidung solcher Eingriffe sein!
Wir hoffen auf Problembewusstsein und eine differenzierte Diskussion, wenn dieser WSV-Vorschlag zu Struktur- und Ablaufsplanung bis zum Scoping-Termin am nächsten Montag (8.2.) den Forumsmitgliedern anlässlich ihrer 21. Sitzung präsentiert wird.
Update vom 2.2.: Einen wichtigen Hinweis zur im März in Kraft tretenden Novellierung, oder besser gesagt Verwässerung, des Bundesnaturschutzgesetzes haben wir glatt vergessen: Ausgleich und Ersatz werden fürderhin als gleichrangig behandelt, d. h. es bleibt dem Vorhabenträger überlassen, ob er Eingriffe in Natur und Landschaft ortsnah ausgleicht oder eben dafür bezahlt, sich eine Lizenz zur Naturzerstörung erkauft. Siehe auch hier. − Und es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass sich dies nicht auch im Rahmen der Kanalsanierung nachteilig auswirkt!