Ein taufrischer Erlass
Was aber die Entwicklung neuer fachlicher Ansätze betrifft, so führt ein neuer Erlass des BMVBS über „Wasserwirtschaftliche Unterhaltung an Bundeswasserstraßen“, unterzeichnet vom Abteilungsleiter Wasserstraßen, Schifffahrt, Bernd Törkel, hier zu noch erhöhtem Handlungsbedarf. Die sog. HaNatsch (Handlungsanweisung Naturschutz) der BfG ist schon in entsprechender Überarbeitung, und auch deren angeblich wegen allzu hoher „Ökologielastigkeit“ von der WSV nicht implementierte Elbe-Unterhaltungsplan steckt nicht etwa wegen erneuter juristischer Prüfung in Bonn fest, wie man uns weismachen wollte, sondern wird angesichts der neuen Erlasslage von der BfG ebenfalls überarbeitet und aus diesem Prozess hoffentlich noch „ökologielastiger“ herauskommen.
Der genannte Erlass vom 10. Februar 09 rekurriert zunächst auf § 28 WHG: Danach „umfasst die wasserwirtschaftliche Unterhaltung eines Gewässers seine Pflege und Entwicklung*. Sie ist konkret an den Bewirtschaftungszielen nach EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auszurichten, darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden und muss den Anforderungen der Maßnahmenprogramme entsprechen.“ Und dann heißt es weiter: „Durch diese explizite Orientierung der Unterhaltungsmaßnahmen auch an den Bewirtschaftungszielen und Maßnahmenprogrammen nach WRRL erweitern sich die Aufgaben der WSV hinsichtlich der Unterhaltung der BWaStr über den reinen Verkehrsbezug hinaus auch auf die aktive Erreichung ökologischer Zielstellungen„.
Diese ökologischen Zielstellungen nach WRRL beziehen sich an Bundeswasserstraßen vor allem auf Verbesserungen der Strukturvielfalt und -güte hinsichtlich der Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen im Gewässer- und Uferbereich. Hierzu gehören die natürliche Vielfalt der Substrate, der Substratverteilung und der Uferprofile sowie die gewässertypische Vegeta-tionszonierung und Artenzusammensetzung. Ein weiteres Qualitätskriterium der WRRL ist der chemische Gewässerzustand, der z.B. durch Unterhaltungsmanagement und verwendete Baumaterialien betroffen sein kann.“
Und folgende Einschränkungen werden gemacht: „Die Grenzen der Verantwortung der WSV finden sich bei Unterhaltungsmaßnahmen, die allein der Reinhaltung der Gewässer und dem Hochwasserschutz dienen. Auch Ausbaumaßnahmen z.B. nur zum Zweck der Renaturierung oder Gewässerstrukturverbesserung fallen weiterhin in die Zuständigkeit der Länder […].“ − Dankenswert klare Worte!
* [wobei hier nicht zwischen natürlichen oder künstlichen Gewässern differenziert wird.]
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